Das Steuergericht verneinte einen Härtefall mangels Vorliegens eines Konkubinats. Die Annahme eines Konkubinats scheitere vornehmlich an der Führung eines gemeinsamen Haushalts, aber auch daran, dass es sowohl beim Schenker wie auch bei der Rekurrentin am inneren Willen, ein Konkubinat zu bilden, gefehlt habe. In Bezug auf die Schenkungen wurde ergänzend angeführt, die Rekurrentin werde durch den Verzicht der Steu- Seite 2 erverwaltung auf die Erhebung eines Steuerstrafverfahrens schon mehr als genügend begünstigt.