b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erst per 1. Juli 2010 in Kraft getreten sei. Der Erblasser sei im November 2009 verstorben, zu einem Zeitpunkt also, als der Landrat wie auch das Volk die Anpassung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bereits genehmigt hätten. Als B.____ gestorben sei, sei mithin der Entscheid des Souveräns, Lebensgemeinschaften weitestgehend zu privilegieren, bereits gefallen gewesen, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden. Es stelle sich die Frage, ob die überkommene Praxis der Taxationskommission, wonach sie nicht anstelle des Gesetzgebers entscheiden könne, für die Zeit nach dem 2. Oktober 2009 (Volksabstimmung) noch angemessen sei.