A 11-72963.1 über Fr. 626'530.-- ganz oder teilweise zu erlassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei dem Verstorbenen in den letzten 13 Jahren seines Lebens ohne Zweifel die am nächsten stehende Person gewesen. Sie hätten eine Lebenspartnerschaft geführt, die durchaus die Qualität einer Ehe aufgewiesen habe. Auf das Erlassgesuch sei noch altes Recht anwendbar, insofern die steuerrechtliche Privilegierung gemäss § 12 lit. b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erst per 1. Juli 2010 in Kraft getreten sei.