{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=917e77c5-14be-4ac6-bed7-e5e53e5bb82d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "9da326468c0ae2477d0c6f36c0a5965c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=117c783d-ec89-4175-adcf-5d4105a972e9", "Checksum": "419b62a17ee755f8230a95150489d6f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 412", "810 2011 412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "91ce1b1d54e74be30c9727769e1cef80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nSeite 8\ntochter zu ihrem Schwiegervater. Zudem ist anzunehmen, dass der Verstorbene in vergleichbarem Umfang weitere Personen finanziell unterstützt hatte. B.____ hatte, wie den Akten zu entnehmen ist, in den Jahren 2000 bis 2003 insgesamt Fr. 4'500'000.-- von seinen Konti abgehoben. Aus den Bankunterlagen ist ersichtlich, dass er diesen Betrag bei verschiedenen Gelegenheiten, die mehrere hunderttausend Franken ausmachten, ausbezahlen liess. Auch nach 2003\nhat B.____ regelmässig grössere Beträge von seinem Konto abgehoben. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dass sie das Schicksal dieser (verschwundenen) Gelder nicht kenne, denn B.____ habe nie mit ihr darüber gesprochen und sie habe von diesen Summen, die er\nausgegeben hatte, zum ersten Mal nach seinem Tode erfahren. Sie betont weiter, dass sie und\nB.____ immer ihre Privatsphäre gewahrt und für sich behalten hätten. Heirat sei für sie nie ein\nThema gewesen, auch nicht mit isoliertem Blick auf die Erb- und Steuerfolgen. Das ändere indes nichts daran, dass sie beiden sehr eng miteinander verbunden gewesen seien. Dies wird\ndenn auch nicht bestritten, denn offensichtlich bestand zwischen der Beschwerdeführerin und\ndem Verstorbenen eine enge, auf Freundschaft und Respekt angelegte Beziehung. Dies hat\nsich nach Angaben der Beschwerdeführerin auch darin gezeigt, dass sie ab 1999 B.____ bei\nder Führung seines Restaurants unterstützt habe und sie beide praktisch jeden Abend zusammen im Restaurant gegessen hätten. Als B.____ im Jahre 2008 erkrankt sei, habe sie sich um\nihn gekümmert. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin und B.____ eine enge Freundschaft\nverbunden. Diese Freundschaft, bei der man sich - wie eigentlich bei allen Freundschaften -\nBeistand und Unterstützung gewährt hatte, ging aber nach dem Gesagten nie derart in die Tiefe, dass man sie mit einem Konkubinat vergleichen und deshalb analog behandeln könnte.\nVielmehr kann in Würdigung der gesamten Umstände nicht von einer auf Ausschliesslichkeit\nangelegte, weit über eine Freundschaft hinausgehende Beziehung gesprochen werden. Ein\nHärtefall wegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten engen Freundschaft zum\nSchenker kann folglich nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals\nhervorzuheben, dass die Härtefallklausel im Sinne von § 183 Abs. 1 StG ein Ausnahmetatbestand ist, welcher nur bei spezifischer Unbilligkeit anzuwenden ist. Würde ein solcher bei jeder\nlangen engen Freundschaft bejaht, würde die Härtefallklausel ihres Sinnes entleert werden. Der\nGesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass Schenkungen und Erbschaften von Nichtverwandten nicht zu einem privilegierten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 1 ESchStG) besteuert werden. Das Institut der Ausnahmebewilligung darf nicht so gehandhabt werden, dass damit im\nErgebnis das Gesetz selbst geändert wird. Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen zu\nRecht eine objektive Härte bzw. eine Reduktion des Steuersatzes gestützt auf § 183 StG verneint. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der als \"Novum\" erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, dass nach Erlass des angefochtenen Entscheids ein Strafsteuerverfahren\ngegen sie eingeleitet worden sei. Ein solches Verfahren ist die blosse Konsequenz der Nichtdeklaration von Schenkungen, und ein Strafsteuerverfahren lässt sich sicherlich nicht dadurch\nabwenden, dass es bei der Beurteilung der Härtefallklausel im Sinne von § 183 StG allenfalls\nberücksichtigt wurde. Sobald begründete Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen,\nhat die kantonale Steuerverwaltung ein Steuerstrafverfahren einzuleiten (§ 161 Abs. 1 StG),\nund dieser Pflicht ist die Steuerverwaltung nun offensichtlich nachgekommen. Nicht gefolgt\nwerden kann der Beschwerdeführerin schliesslich auch, soweit sie verlangt, es sei vorliegend §\n12 Abs. 1 lit. d ESchStG, der am 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt wurde, anzuwenden, da das Volk\nam 27. September 2009, als noch zu Lebzeiten des Schenkers (verstorben am 7. November\n\nSeite 9\n2009), der vom Landrat beschlossenen Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zugestimmt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, käme dies im Ergebnis einer unzulässigen\npositiven Vorwirkung des revidierten ESchStG gleich. Nach dem Gesagten hat das Steuergericht zu Recht davon abgesehen, bei der Bemessung der Schenkungssteuer im Sinne eines\nHärtefalls von der gesetzlichen Ordnung abzuweichen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.\n\n6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die\nVerfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind\ndie ausserordentlichen Kosten gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnen.\nDer zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der\nBeschwerdeführerin zurückerstattet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiberin\n\nGegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2012 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.\n\nSeite 10\n"}