{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=917e77c5-14be-4ac6-bed7-e5e53e5bb82d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "9da326468c0ae2477d0c6f36c0a5965c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=117c783d-ec89-4175-adcf-5d4105a972e9", "Checksum": "419b62a17ee755f8230a95150489d6f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 412", "810 2011 412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "91ce1b1d54e74be30c9727769e1cef80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bis zum Tode des Schenkers alle Aufgaben übernommen, die normalerweise nur Verwandte oder Partner erbringen würden. In den\nletzten 13 Jahren sei sie diejenige Person gewesen, die dem Schenker am Nächsten gestanden sei und sie seien sich gegenseitig Familie gewesen. Zwar sei das zwischen ihnen bestehende Verhältnis nicht das eines Konkubinatspaares gewesen, sondern das einer „Schwiegertochter“ zu ihrem „Schwiegervater“. Indem das Steuergericht angenommen habe, es liege kein\nKonkubinatsverhältnis vor und es könne deshalb auch keine Privilegierung erfolgen, habe es\nandere Gründe für eine Privilegierung gar nicht geprüft, obwohl es seine Pflicht gewesen wäre,\nden Einzelfall zu prüfen.\n\n5.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im gleichen Mehrfamilienhaus, aber nicht in der gleichen Wohnung mit dem (verstorbenen) Schenker gewohnt hat.\nEine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft, das heisst ein gemeinsamer Wohnsitz, kann\ndaher nicht angenommen werden, denn ein solcher liegt nur dort vor, wo eine Person in eigenen oder gemieteten Räumen über eine permanente Schlafgelegenheit verfügt (vgl. BRÜCKNER\nCHRISTIAN, Das Personenrecht des ZGB, 2000, S. 95). Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin und der verstorbene Schenker je eine eigene Wohnung hatten, schliesst nach der\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung die Annahme eines Konkubinats nicht zum vorneherein\naus (BGE 134 V 369). Insofern muss das oberwähnte Urteil des Kantonsgerichts relativiert werden. Fehlt wie vorliegend eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft, so muss \"die Verbindung\naber in Würdigung aller Umstände die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufweisen, damit\nvon einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann\" (BGE 134 V 369). Eine solche eheähnliche Verbindung zeigt sich in der umfassenden Art der Beziehung, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter aufweist. Dass die Beschwerdeführerin und der verstorbene B.____\njemals als Lebenspartner aufgetreten sind, ist kaum anzunehmen, beschreibt doch die Beschwerdeführerin selbst ihr Verhältnis als das einer \"hoch geschätzten verwitweten\" Schwieger-\n\n"}