{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=917e77c5-14be-4ac6-bed7-e5e53e5bb82d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "9da326468c0ae2477d0c6f36c0a5965c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=117c783d-ec89-4175-adcf-5d4105a972e9", "Checksum": "419b62a17ee755f8230a95150489d6f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 412", "810 2011 412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "91ce1b1d54e74be30c9727769e1cef80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nSeite 6\nrechts grosse Zurückhaltung geboten (vgl. PETER B. NEFZGER, in: Nefzger/Simonek/Wenk\n[Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 183 N 1).\nGerade im Steuerrecht, dem klassischen Bereich der Vorherrschaft des Legalitätsprinzips, sind\nder Anwendung einer Ausnahmebestimmung enge Grenzen gesetzt, d.h. es müssen besondere\nUmstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel verlangen. Eine allzu grosszügige Handhabung würde zudem die Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung gefährden, was letztlich zu einer Aushöhlung des Gesetzes führen kann. In diesem Zusammenhang\nist zu betonen, dass das Institut der Ausnahmebewilligung nicht so gehandhabt werden darf,\ndass damit im Ergebnis das Gesetz selbst geändert wird. Die Härtefallklausel im Sinne von §\n183 StG wurde bisher denn auch streng gehandhabt: So wurde ein Härtefall und damit die Voraussetzung für eine Reduktion der Bemessungsgrundlage bejaht, wenn ein mindestens fünf\nJahre dauerndes Konkubinatsverhältnis unmittelbar vor dem Tod des Erblassers vorlag (Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23.1.1998, Nr. 1/1998; Entscheid des Steuergericht\nvom 14.4.2000 Nr. 32/2000; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 15. Juni 2012 [810 10 295] mit Hinweis). Aus der Praxis ist weiter der\nFall zu erwähnen, wo der Härtefall bejaht wurde mit der Begründung, dass der Erbe aufgrund\neiner Veruntreuung durch den Willensvollstrecker nicht in den Genuss der vollen Erbschaft gekommen ist und er für den nicht erlangten Teil des Erbes eine Erbschaftssteuer zu entrichten\ngehabt hätte (Entscheid des Steuergerichts vom 16. April 2010, 510 09 67).\n\n4.3 Ob die Voraussetzungen für den Härtefall im Sinne von § 183 Abs. 1 StG vorliegen, ist\nim Einzelfall zu prüfen. Bei der Schenkungs- als auch bei der Erbschaftssteuer geht ein Vermögensanfall voraus, weshalb eine „subjektive Härte im engeren Sinn“ nie gegeben sein dürfte. Es\nrechtfertigt sich daher, bei diesen Steuern die Annahme eines Härtefalles allein vom Bestehen\neiner objektiven Härte abhängen zu lassen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission vom\n23.1.1998, Nr. 1/1998, BStPra XIV S. 544; vgl. auch NEFZGER, SIMONEK, W ENK, a.a.O., § 183\nRz 3). Eine solche Annahme kann nur in Betracht fallen, wenn das Beharren auf der Anwendung des - in der vorliegend massgebenden bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung - § 12 Abs.\n1 lit. g ESchStG, wonach sich die Besteuerung der Beschwerdeführerin mangels eines Verwandschaftsverhältnisses zwischen dem Schenker und ihr nach dem für „übrige Empfänger\"\ngeltenden höchstmögliche Steuersatz zu richten hat, zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten\nHärte führen würde. Das Kantonsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die bisherige\nPraxis des Steuergerichts, wonach als Voraussetzung für eine Reduktion der Bemessungsgrundlage gestützt auf § 183 Abs. 1 StG ein mindestens fünf Jahre dauerndes Konkubinatsverhältnis unmittelbar vor dem Tod des Erblassers gefordert wird, geschützt (KGEVV vom 15. Juni\n2011 [810 10 295]). Wörtlich wurde im Urteil ausgeführt: \"Damit wird ein Abweichen von der\ngesetzlichen Regelung im Sinne eines Härtefalls auf Konkubinate beschränkt, welche so eng\nund stabil sind, dass eine innere Verbundenheit wie bei einem Ehepaar und die entsprechende\nBereitschaft zu gegenseitiger persönlicher und wirtschaftlicher Unterstützung angenommen wird\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007, P 40/06, E. 4.2). Eine solche Praxis\nerscheint sachgerecht. Die Voraussetzung eines mindestens fünf Jahre dauernden Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht ist neu denn auch explizit in § 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Erb-\nschafts- und Schenkungssteuer (ESchStG) vom 7. Januar 1980, welcher seit dem 1. Juli 2010\n\nSeite 7\nin Kraft steht, geregelt …. zumal das qualifizierte Konkubinat einzig dadurch von einem blossen\nfreundschaftlichen Verhältnis objektiv unterschieden werden kann.\"\n\n5.1 Das Steuergericht erwog im angefochtenen Entscheid, dass von einer unbilligen Härte\nim Sinne von § 183 Abs. 1 StG (und entsprechend dem zitierten Urteil des Kantonsgerichts)\nunter anderem dann auszugehen sei, wenn bei einem Konkubinat, welches mindestens während fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod des Lebenspartners bestanden habe, die volle Erbschaftssteuer gleich wie bei Nichtverwandten erhoben werde. Der Nachweis eines fünf Jahre\ndauernden Konkubinats sei mit einem gemeinsamen Mietvertrag, einer Wohnsitzbestätigung\noder Zeugen zu erbringen. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführerin und der (verstorbene) Schenker nicht im Konkubinat gelebt. Es liege offiziell kein gemeinsamer Wohnsitz\nvor. Dieses Erfordernis könne auch nicht mittels anderer Behauptungen umgangen werden.\nSelbst eine sehr enge Freundschaft mit gegenseitiger Hilfeleistung, Respekt und Beistand füreinander sei nicht mit einem Konkubinat mit gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamem\nHaushalt gleich zu setzen. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass sich\ndie Verwaltung bei der Steuerfestsetzung um kaum nachweisbare innere Gefühle und freundschaftliche Neigungen der steuerpflichtigen Personen kümmern müsse.\n\n"}