{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=917e77c5-14be-4ac6-bed7-e5e53e5bb82d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "9da326468c0ae2477d0c6f36c0a5965c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=117c783d-ec89-4175-adcf-5d4105a972e9", "Checksum": "419b62a17ee755f8230a95150489d6f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 412", "810 2011 412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "91ce1b1d54e74be30c9727769e1cef80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n3.2 Das Steuergericht bringt vor, es habe das erste Mal die Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 der Beschwerdeführerin per A-Post zugestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt der Beweis, dass es überhaupt zur Zustellung eines\nstrittigen Aktes kam, der Behörde, weil sie allein in der Lage ist, sich den Beweis dafür zu sichern (vgl. BGE 114 III 51). Da das Steuergericht die in Frage stehende Vernehmlassung erstmals uneingeschrieben versandt hat, ist es nicht in der Lage, diese Zustellung nachzuweisen,\nwas es auch nicht bestreitet. Nun hat aber das Steuergericht die fragliche Vernehmlassung der\nTaxationskommission der Beschwerdeführerin nochmals mit dem Akten-Resümee und der Anzeige des Verhandlungstermins vom 19. August 2011 mit Schreiben vom 28. Juli 2012 mit A-\nPost-Plus zugestellt. Gemäss Angaben der elektronischen Sendungsverfolgung wurde dem\nRechtsvertreter der Beschwerdeführerin dieses Schreiben am Montag, 15. August 2011, ins\nAblagefach/Briefkasten XXX Distributionsfiliale gelegt. Damit gelangte die strittige Vernehmlassung vier Tage vor der Verhandlung in den Machtbereich des Empfängers und er konnte davon\nKenntnis nehmen. Zur (Partei-)Verhandlung vom 19. August 2011 ist der Vertreter der Beschwerdeführerin erwiesenermassen erschienen, und er erhielt Gelegenheit, den Standpunkt\nder Beschwerdeführerin vor Steuergericht mündlich darzulegen, wobei er - wie sich aus den\n\nSeite 5\nProtokollen ergibt - mit keinem Wort die nun behauptete Gehörsverletzung rügte. Dass er von\nder Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 erst durch den angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten habe, stellt gestützt auf die Akten eine Schutzbehauptung dar,\nzumal er auch in der Beschwerde vor Kantonsgericht nicht geltend macht, dass er das Akten-\nResümee, in welchem die besagte Vernehmlassung enthalten war, und die Anzeige für die\nVerhandlung vor Steuergericht nicht erhalten habe. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem\nGesagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend zu machen, und dies wäre ihr auch durchaus zumutbar gewesen.\nEs verstösst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn die Beschwerdeführerin im\nvorinstanzlichen Verfahren eine ihr zumutbare Möglichkeit auslässt, um die Rüge der Gehörsverletzung zu erheben. Der nunmehr erhobene Einwand, es sei ihr das Gehör verweigert worden, erscheint unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstossend. Selbst wenn das\nGericht eine Gehörsverletzung annehmen würde, könnte diese als geheilt gelten, weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ihre Einwände vorbringen konnte und das Kantonsgericht die gleiche, mithin volle Kognition wie die Vorinstanz hat.\n\n4. Strittig und somit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Taxationskommission bzw. das\nSteuergericht zu Recht das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 183 Abs. 1 StG verneint\nhat.\n\n4.1 Gemäss § 12 Abs. 1 ESchStG beträgt der Steuersatz der Erbschafts- und der Schenkungssteuer in Prozenten: für Eltern und Stiefkinder [(0,11 x Vermögensanfall in Franken) + 800\nFr.) : (Vermögensanfall in Franken + 50'000 Fr.)] x 100 (lit. b); für voll- und halbbürtige Geschwister, Grosseltern und Stiefgrosskinder das Eineinhalbfache des Steuersatzes gemäss\nBuchstabe b (lit. c); für Urgrosseltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefeltern das\nZweifache des Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit. d); für Onkel und Tante, Neffe und Nichte\ndas Zweieinhalbfache des Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit. e); für Grossonkel und Grosstante, Grossneffe und Grossnichte, Vetter und Base das Dreifache des Steuersatzes gemäss\nBuchstabe b (lit. f), für alle übrigen Empfänger das Vierfache des Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit. g). In § 9 ESchStG wird sodann die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer geregelt und bezüglich der natürlichen Personen festgehalten, dass Ehegatten\nsowie direkte Nachkommen des Erblassers von der Erbschaftssteuer befreit sind.\n\n4.2 § 183 Abs. 1 StG (unter der Marginalie \" Behandlung von Härtefällen\") enthält folgende\nRegelung: \" Ergibt sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine\nsachlich ungerechtfertigte Belastung, so kann im Einschätzungsverfahren die kantonale Taxationskommission oder im Rekursverfahren das Steuergericht von der gesetzlichen Ordnung in\nangemessener Weise abweichen\". Die Taxationskommission oder im Rekursverfahren das\nSteuergericht haben somit die Befugnis, unter besonderen Voraussetzungen die Steuerleistung\nniedriger anzusetzen, als die allgemeinen Regeln dies verlangen. Mit der Statuierung der Härteklausel bzw. Ausnahmebestimmung sollen einerseits Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung\nausgeglichen und anderseits die zu harten Folgen einer an sich gesetzeskonformen Veranlagung gemildert werden. Da solche Korrekturen vom in Art. 127 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der gesetzmässigen Besteuerung abweichen, ist bei der Anwendung dieses Ausnahme-\n\n"}