{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=917e77c5-14be-4ac6-bed7-e5e53e5bb82d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "9da326468c0ae2477d0c6f36c0a5965c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=117c783d-ec89-4175-adcf-5d4105a972e9", "Checksum": "419b62a17ee755f8230a95150489d6f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 412", "810 2011 412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "91ce1b1d54e74be30c9727769e1cef80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n1.2 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom\n7. Februar 1974 kann gegen den Entscheid des Steuergerichts innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht schriftlich Beschwerde erhoben werden\nwas kraft des Verweises in § 24 des Gesetzes vom 7. Januar 1980 über die Erbschafts- und\nSchenkungssteuer (ESchStG) auch für Entscheide betreffend die Schenkungs- und Erbschaftssteuer gilt. Als direkte Adressantin des Entscheids der Taxationskommission vom 18. Februar\n2011 ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (§ 47 Abs. 1 lit. a\nVPO). Beim Entscheid betreffend Anwendbarkeit des Härtefallparagrafen handelt es sich praxisgemäss um eine anfechtbare Verfügung, da § 183 StG die Kompetenz der Taxationskommission zur Behandlung von Härtefällen im ganzen Einschätzungsverfahren, welches nicht erst\nmit dem Vorliegen einer Veranlagungsverfügung beginnt, statuiert (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993, S. 42 ff mit Hinweisen). Das vorliegende Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Fraglich ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, da nach § 183 Abs. 2 StG das Steuergericht bei Entscheiden der Taxationskommission betreffend Härtefälle endgültig entscheidet.\nGemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist § 183 Abs. 2 StG mit der Anforderung von\nArt. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005, wonach\ndie Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen, unvereinbar. Das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sei nicht als oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010). Entsprechend diesem Urteil ist das Kantonsgericht als\noberes kantonales Gericht gestützt auf Art. 86 Abs. 2 BGG für die Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde zuständig. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher unter folgendem Vorbehalt\neinzutreten: Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde beantragt, es sei\nihr gegenüber auf die Erhebung von Schenkungssteuern auf sämtlichen Zuwendungen zu verzichten, kann das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit auf dieses Begehren nicht eintreten,\ndenn ein Erlassgesuch ist gestützt auf § 193b Abs. 2 StG bei der Finanz- und Kirchendirektion\neinzureichen.\n\nSeite 4\n2. Nach § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die\nunrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen\n(§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO\nalle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Somit kann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen\nEntscheids überprüfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Steuergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt, da es ihr nie die Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011\nzugestellt habe.\n\n3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst unter anderem das Recht,\nvon den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt\nvoraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt\nfestgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern\nwollen oder nicht (BGE 137 I 195). In gewissen Fällen, wie bei einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ausnahmsweise eine Heilung des Verfahrensmangels möglich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch\ndie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 133 I 201, 126 V 132).\n\n"}