{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=917e77c5-14be-4ac6-bed7-e5e53e5bb82d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "9da326468c0ae2477d0c6f36c0a5965c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=117c783d-ec89-4175-adcf-5d4105a972e9", "Checksum": "419b62a17ee755f8230a95150489d6f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 412", "810 2011 412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "91ce1b1d54e74be30c9727769e1cef80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nC. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Francis Schmid,\nSchmid Management AG, am 28. Oktober 2011 (recte 28. November 2011) Beschwerde an das\nKantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: \"1. Es sei der Entscheid des Steuergerichts vom 19. August 2011 in Sachen Schenkungssteuer aufzuheben, mit der Massgabe, a) dass ihr gegenüber auf die Erhebung von Schenkungssteuern auf sämtlichen Zuwendungen verzichtet wird, die ihr B.____ lebzeitig bzw. letztwillig zugewendet hat, insbesondere diejenigen gemäss Schenkungssteuer-Rechnung Nr. A 11-\n72963.1 über Fr. 626‘530.--; b) eventualiter die von ihr auf die von Herrn B.____ lebzeitig zugewendeten Schenkungen zu bezahlenden Schenkungssteuern, die gemäss Schenkungssteuer-\nRechnung Nr. A 11-72963.1 über Fr. 626‘530.-- ausmachen, auf 30% reduziert werden, 2.\nEventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Gerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen, 3. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz\". Zur Begründung führt sie aus, es seien ihre verfassungsmässig garantierten Parteirechte verletzt worden,\nda das Steuergericht ihr die Vernehmlassung der Taxationskommission vom 14. Juli 2011 nicht\nzugestellt habe. Weiter macht sie geltend, es liege ein Härtefall im Sinne des § 183 StG vor,\nkönne doch vorliegend von einer derart engen Freundschaft ausgegangen werden, welche in\nanaloger Weise wie ein stabiles Konkubinat behandelt werden müsse. Das Steuergericht habe\nes unterlassen, die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ausserdem weist sie auf\nden geänderten Gesetzestext hin, welcher seit 1. Juli 2010 die Konkubinate ausdrücklich privilegiere.\n\nD. Die Taxationskommission und das Steuergericht beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 19. bzw. 22. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde.\n\nE. Am 19. Januar 2012 teilte Caspar Zellweger, Advokat, dem Kantonsgericht mit, dass er\nvon der Beschwerdeführerin als zusätzlicher, Francis Schmid unterstützender Rechtsvertreter\nernannt worden sei. Als Novum bringt er vor, dass nun ein Strafsteuerverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Dies sei deshalb erwähnenswert, weil das Steuergericht im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen habe, dass mit der Tatsache, dass die\nSteuerverwaltung verzichtet habe, ein Steuerstrafverfahren zu eröffnen, die Situation der Beschwerdeführerin mehr als gebührend berücksichtigt worden sei. Den Beschwerdegegnerinnen\nwurde in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Eingabe gegeben. Am 17. Februar 2012 reichte das Steuergericht seine Stellungnahme ein. Die Taxationskommission liess sich\ninnert der gesetzten Frist nicht vernehmen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\nSeite 3\n1. Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das formgerechte Einlegen eines Rechtsmittels einer Partei ausgelöst. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese\nmateriell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Die angerufene Behörde, vorliegend das Kantonsgericht, prüft sie gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Ver-\nfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen;\nauf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung kommt es nicht an (vgl. auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 409 ff.). Zu\nden Prozessvoraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit\nder Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz,\ndie Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführer (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/\nCHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und\nFrankfurt am Main 1996, Rz. 947 ff, FRITZ GYGI, a.a.O., S. 71 ff.).\n\n"}