{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=917e77c5-14be-4ac6-bed7-e5e53e5bb82d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "9da326468c0ae2477d0c6f36c0a5965c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-412_2012-04-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=117c783d-ec89-4175-adcf-5d4105a972e9", "Checksum": "419b62a17ee755f8230a95150489d6f6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 412", "810 2011 412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:53", "Checksum": "91ce1b1d54e74be30c9727769e1cef80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.04.2012 810 11 412 (810 2011 412)\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 18. April 2012 (810 11 412)\n\nSteuern\n\nSchenkungssteuer\n\nBesetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Stefan\nSchulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther,\nGerichtsschreiberin Marianne Fankhauser\n\nParteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Francis Schmid, Schmid\nManagement AG, und durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat\n\ngegen\n\nSteuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft\n(Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nTaxationskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schenkungssteuer\n(Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 19. August 2011)\n\nA. In den Jahren 2000 bis 2009 erhielt A.____ von B.____ Schenkungen im Gesamtbetrage von Fr. 1'465'250.--, welche sie in ihren Steuererklärungen nicht deklariert hatte. Am\n12. Juli 2010 leitete die Kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft ein Nachsteuerverfahren\nein. Mit Schenkungssteuer-Rechnung Nr. A 11-72963.1 vom 10. Dezember 2010 wurden\nA.____ Fr. 626'530.-- Schenkungssteuern auferlegt. Mit dieser Rechnung wurden die in den\nJahren 2000 bis 2009 nicht deklarierten Schenkungen nachbesteuert. Die Schenkungen (Fr.\n765'000.--) vor dem Jahr 2000 - soweit sie bekannt wurden - blieben aufgrund der Verjährung\nunbesteuert.\n\nAm 7. November 2009 verstarb B.____, der letztwillig seine beiden Kinder auf den Pflichtteil\nund A.____ im Rahmen der verfügbaren Quote als Erbin einsetzte. Die auf diesen Erbteil anfallende Erbschaftssteuer ist bis heute noch nicht veranlagt worden.\n\nB. Am 21. Dezember 2010 stellte A.____, vertreten durch Francis Schmid, Schmid Management AG, ein Erlassgesuch bei der Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft\nmit den Begehren: 1. es sei ihr die Bezahlung der Schenkungssteuern/Erbschaftssteuern auf\nsämtlichen Zuwendungen zu erlassen, die sie lebzeitig als Schenkung und letztwillig durch Einsetzung als Miterbin von B.____ zugewendet erhalten habe bzw. noch erhalten werde, 2. insbesondere sei ihr die Bezahlung der Schenkungssteuer-Rechnung-/Reg.-Nr. A 11-72963.1 über\nFr. 626'530.-- ganz oder teilweise zu erlassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,\nsie sei dem Verstorbenen in den letzten 13 Jahren seines Lebens ohne Zweifel die am nächsten stehende Person gewesen. Sie hätten eine Lebenspartnerschaft geführt, die durchaus die\nQualität einer Ehe aufgewiesen habe. Auf das Erlassgesuch sei noch altes Recht anwendbar,\ninsofern die steuerrechtliche Privilegierung gemäss § 12 lit. b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erst per 1. Juli 2010 in Kraft getreten sei. Der Erblasser sei im November 2009\nverstorben, zu einem Zeitpunkt also, als der Landrat wie auch das Volk die Anpassung des\nErbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bereits genehmigt hätten. Als B.____ gestorben\nsei, sei mithin der Entscheid des Souveräns, Lebensgemeinschaften weitestgehend zu privilegieren, bereits gefallen gewesen, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden. Es stelle sich die\nFrage, ob die überkommene Praxis der Taxationskommission, wonach sie nicht anstelle des\nGesetzgebers entscheiden könne, für die Zeit nach dem 2. Oktober 2009 (Volksabstimmung)\nnoch angemessen sei.\n\nMit Entscheid vom 18. Februar 2011 wies die Taxationskommission das Gesuch um Erlass\nbzw. Reduktion der Schenkungssteuer sowie einer allfälligen Erbschaftssteuer ab.\n\nMit Entscheid vom 19. August 2011 wies das Steuergericht den gegen den Entscheid der Taxationskommission von A.____ erhobenen Rekurs ab. In der Begründung wies das Steuergericht\ndaraufhin, dass die in Frage stehenden Schenkungen in den Jahren 2000 bis 2009 erfolgt seien, also vor Inkrafttreten des revidierten Rechts, welches am 1. Juli 2010 in Kraft getreten sei.\nDieses Recht fände auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, da sonst eine unzulässige Vorwirkung stattfinden würde. Das Steuergericht verneinte einen Härtefall mangels Vorliegens eines Konkubinats. Die Annahme eines Konkubinats scheitere vornehmlich an der Führung eines gemeinsamen Haushalts, aber auch daran, dass es sowohl beim Schenker wie auch\nbei der Rekurrentin am inneren Willen, ein Konkubinat zu bilden, gefehlt habe. In Bezug auf die\nSchenkungen wurde ergänzend angeführt, die Rekurrentin werde durch den Verzicht der Steu-\n\nSeite 2\nerverwaltung auf die Erhebung eines Steuerstrafverfahrens schon mehr als genügend begünstigt.\n\n"}