2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht