6.6 Die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsrat zugesprochene pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- mag in Anbetracht der eingereichten Kostennote vom 2. November 2011 zwar als niedrig erscheinen, gleichwohl ist dem Regierungsrat nach den obigen Ausführungen nicht vorzuwerfen, er werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Angesichts der Umstände des konkreten Falles und des dem Regierungsrat zustehenden Ermessens kann in der vorinstanzlichen Festsetzung der Parteientschädigung weder Willkür noch rechtsfehlerhafte Ermessensausübung oder eine andere Rechtsverletzung erblickt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.