6.5 Aufgrund obiger Ausführungen kann die pauschale Parteientschädigung, welche der Regierungsrat der Beschwerdegegnerin zuspricht und welche einem geringen Teil des geltend gemachten Aufwandes entspricht, nicht beanstandet werden, zumal die Beschwerdeführerin auch nur mit einem geringen Teil ihrer Anliegen obsiegt hat.