Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Im Verfahren 810 10 139 ging es um die Zuteilung von Unterrichtslektionen. Dieses Verfahren war für die Beschwerdeführerin nicht in einer derart schwerwiegenden Art von Bedeutung, dass dies bei der Zusprechung der Parteientschädigung weiter zu berücksichtigen gewesen wäre. Es wird auch von den Parteien zu Recht nicht vorgebracht, dass der vorliegende Fall zahlreiche oder schwerwiegende Rechtsfragen aufwerfe. Die Angelegenheit erscheint insgesamt nicht als überaus anspruchsvoll und die zugesprochene Parteientschädigung im Vergleich zu anderen Fällen nicht als unangemessen niedrig.