Daran ändert nichts, dass der Aufwand der Beschwerdeführerin wegen einer fehlenden Begründung des Entscheids der Vorinstanz etwas grösser wurde. Es mag zutreffen, dass in einem solchen Fall zum vornherein nicht klar ist, auf welchen Erwägungen das Urteil beruhen wird, so dass der sorgfältige Anwalt sämtliche für seinen Mandanten sprechenden Argumente vortragen muss, doch rechtfertigt dies keine übermässigen Abklärungen oder umfangreiche Ausführungen in Bezug auf den Sachverhalt, zumal das Verfahren vor dem Regierungsrat trotz der Mitwirkungspflicht der Parteien von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (§ 9 Abs. 1 VwVG BL).