6.2 In der Beschwerdebegründung an den Regierungsrat vom 5./7. September 2009 und in der Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht vom 24./25. Mai 2010 ist die Seitenanzahl, welche die Beschwerdeführerin für die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufwendet, im Vergleich etwa gleich gross. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdeführerin in seinem Entscheid vom 27. Juli 2011 eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6% Mehrwertsteuer) zu, da die Beschwerdeführerin zwar mehrheitlich unterlegen, jedoch in Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung durchgedrungen ist. Diese Zuweisung der Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.