Dadurch sind gleichzeitig auch mehr Auslagen entstanden. Zudem betrifft nur ein geringer Anteil der insgesamt 78 Seiten diejenige Rüge, mit welcher die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, womit der Regierungsrat bei seinem Entscheid über die Parteikosten zu Recht nur das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.