Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie statt von zwei zulässigen Lösungen eine dritte wählt. Eine Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 130 III 176 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 116 V 307 E. 2).