5.4 Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Von einer Ermessensüberschreitung wird gesprochen, wenn eine Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo