Es ist der zuständigen Behörde zudem nicht versagt, die Auswirkungen der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., S. 291). Dass den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, zeigt sich auch darin, dass das Bundesgericht es nicht als willkürlich betrachtet hat, bei geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 34'000.-- lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zuzusprechen (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., S. 292).