Dabei können insbesondere die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses und der Zeitaufwand berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 290). Es ist der zuständigen Behörde zudem nicht versagt, die Auswirkungen der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., S. 291).