5.3 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unnötige Kosten" und mithin bei der Festsetzung der angemessenen Parteientschädigung gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL verfügt die rechtsanwendende Behörde sowohl über einen Beurteilungs- als auch einen Ermessensspielraum (BVGE B-6081/2008 E. 7.1; KGE VV vom 6. Juni 2007, 810 07 74, E. 5). Entsprechend ist die Parteientschädigung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu bemessen und von der Behörde nach freiem aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Dabei können insbesondere die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses und der Zeitaufwand berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/