Hiernach ist die Parteientschädigung grundsätzlich aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen, wobei bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen sind, sondern vielmehr zu prüfen ist, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012, B-5129/2011; MICHAEL BEUSCH in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 VwVG N 17).