5.2 Gemäss § 8 Abs. 2 Vo VwVG BL reicht die Anwältin oder der Anwalt eine detaillierte Kostennote zusammen mit der Beschwerdebegründung ein, andernfalls setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Hiernach ist die Parteientschädigung grundsätzlich aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen, wobei bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen sind, sondern vielmehr zu prüfen ist, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012, B-5129/2011;