Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitaufwand und Zuschläge nach Interessewert werden nicht gewährt. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Zusprechung der Parteientschädigung hängt demzufolge insbesondere davon ab, dass die Beschwerde führende Partei ganz oder teilweise obsiegt hat, der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (§ 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL) und dass die geltend gemachten Kosten nicht unnötig waren (§ 8 Abs. 3 Vo VwVG BL).