5.1 Gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel- Landschaft (Vo VwVG BL) vom 30. November 2004 wird für das Beschwerde- und Einspracheverfahren in der Regel ein Honorar von Fr. 220.-- gewährt. § 8 Abs. 1 Vo VwVG BL hält fest, dass für die Bemessung der Parteientschädigung sinngemäss die Vorschriften der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte gelten. Die Berechnung erfolgt nach