zung eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen, zumal sie sich die Heilung dieser Gehörsverletzung habe erstreiten müssen und diesbezüglich als obsiegend angesehen werde. 4.5 Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils vom 27. Juli 2011 bezüglich des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2010 im Verwaltungsverfahren als teilweise obsiegende Beschwerde führende Partei gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL und hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Praxis des Bundesgerichts führt jedoch ein teilweises Obsiegen lediglich zu einer Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung.