4.4 Der vorliegend angefochtene Regierungsratsbeschluss erging aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils vom 27. Juli 2011 (Verfahren 810 10 139), in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. März 2010 gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 9. März 2010 teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen werde.