4.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die auf der Basis von 4,73 Stunden beruhende Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen von Fr. 380.-- und 7,6% MWSt) stehe im Widerspruch zu den tatsächlich geleisteten 55,93 Arbeitsstunden und sei schlicht unhaltbar. Damit rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt.