Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Regierungsrat mit Beschluss vom 15. November 2011 (RRB Nr. 1599) der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat, ob mit sachlichen Gründen von dem geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters abgewichen werden durfte und ob ein Ermessensfehler bei der Bemessung des notwendigen Aufwandes vorliegt.