Der Regierungsrat durfte sich auf die wesentlichen Argumente beschränken und ist somit insbesondere unter Hinweis auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin sowie auf die Unverhältnismässigkeit des geltend gemachten Aufwandes seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor.