3.5 Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin somit eine Begründung seines Entscheids aufgezeigt und dargelegt, von welchen Überlegungen er bei der Festsetzung der Parteientschädigung ausgegangen ist. Gestützt darauf war es der Beschwerdeführerin möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und die möglichen Konsequenzen sowie das weitere Vorgehen abzuschätzen. Der Regierungsrat durfte sich auf die wesentlichen Argumente beschränken und ist somit insbesondere unter Hinweis auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin sowie auf die Unverhältnismässigkeit des geltend gemachten Aufwandes seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.