Vielmehr geht es um die von der Vorinstanz vorgebrachten materiellen Erwägungen des Entscheids und hinsichtlich der wenig einschneidenden Konsequenzen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin, dürfen diese summarisch erfolgen. Der Regierungsrat legt in einem ersten Schritt dar, auf welche rechtlichen Grundlagen er sich bei seiner Entscheidung stützt, um sodann aufzuzeigen, weshalb er die Parteientschädigung auf eine Pauschale von Fr. 1'500.-- festsetzt. Hierzu führt der Regierungsrat zwei Begründungen auf: Die Beschwerdeführerin habe nur bezüglich eines kleinen Teils ihrer Anliegen obsiegt und der geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden werde als zu hoch eingeschätzt.