3.4 Der vorliegend angefochtene Entscheid umfasst lediglich zwei Seiten. Aus dieser Tatsache kann jedoch in Anbetracht dessen, dass lediglich über die Festsetzung der Parteientschädigung entschieden wurde, nicht geschlossen werden, die Begründung des Entscheids sei nicht ausreichend. Vielmehr geht es um die von der Vorinstanz vorgebrachten materiellen Erwägungen des Entscheids und hinsichtlich der wenig einschneidenden Konsequenzen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin, dürfen diese summarisch erfolgen.