3.3 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin obsiege nur mit einem kleinen Teil ihrer Anliegen, was bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sei. Hinzu komme, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden unverhältnismässig hoch sei, da sich der Streitgegenstand nicht als besonders schwierig darstelle. Auch unter diesem Aspekt sei die Entschädigung somit zu kürzen und pauschal auf Fr. 1'500.-- festzulegen.