3.1 Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dem vorliegend angefochtenen Entscheid des Regierungsrates keine ausreichende Begründung entnommen werden könne, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden und somit ihre Parteientschädigung gekürzt worden seien. Aus diesem Grund könne sie sich nicht sachgerecht mit der Auffassung des Regierungsrates auseinandersetzen, da die pauschalen Behauptungen den Anforderungen an eine sachgerechte Begründung nicht gerecht würden. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör werde dadurch verletzt.