2.2 Vom Begriff des Ermessens sind die unbestimmten Rechtsbegriffe zu unterscheiden. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Sowohl beim Ermessen als auch beim unbestimmten Rechtsbegriff liegen offene Formulierungen vor, die den Verwaltungsbehörden einen Entscheidspielraum gewähren. Wie in Ziffer 2.1 ausgeführt, ist eine Überprüfung der Angemessenheit durch die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise zulässig. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich.