unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die am 2. November 2011 eingereichte Honorarnote ausschliesslich den notwendigen Aufwand ab dem 8. Juli 2009 umfasse und der angefochtene Beschluss durch die ungenügende Begründung eine Verletzung des Anspruchs aus Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Der Schulrat Kindergarten/Primarschule B.____, vertreten durch Judith Frey-Napier, Advokatin, hielt in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 fest, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.