C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, mit Eingabe vom 22. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Es wurde beantragt, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei und das Kantonsgericht in der Sache selbst zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten der Gemeinde B.____ eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 7'000.-- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuspreche; unter o/e-Kostenfolge.