Die Beschwerdeführerin sei vor dem Kantonsgericht mit ihrem Hauptanliegen, nämlich der Feststellung, dass die Zuweisung von 4 Lektionen rechtswidrig erfolgt sei, nicht durchgedrungen. Sie sei lediglich mit einem kleinen Anteil ihrer Anliegen durchgedrungen, damit nämlich, dass der Schulrat einen Teil der Begründung seines Entscheids erst im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nachgeliefert habe. Dieser Umstand müsse bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe in seiner Honorarnote vom 2. November 2011 für das Verfahren vor dem Schulrat und dem Regierungsrat einen Gesamtaufwand von 55.93 Stunden geltend gemacht.