Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat in der Regel ein Honorar in der Höhe von Fr. 220.-- pro Stunde gewährt werde und vorliegend keine Gründe für ein Abweichen von dieser Regel ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Kantonsgericht mit ihrem Hauptanliegen, nämlich der Feststellung, dass die Zuweisung von 4 Lektionen rechtswidrig erfolgt sei, nicht durchgedrungen.