__ sowie des Regierungsrates, alles in Sachen Pensenzuteilung für das Schuljahr 2009/10 festzustellen. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juli 2011 teilweise gut und wies diese zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurück. Dies wurde damit begründet, dass der Regierungsrat A.____ eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen, zumal er eine, wenn auch geheilte, Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe.