Mit Entscheid vom 9. März 2010 (RRB Nr. 0274) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, indem der Schulrat sich in seinem Entscheid nicht zu der geltend gemachten Verletzung von Treu und Glauben sowie zum Mobbing-Vorwurf geäussert habe, diese Verletzung sei jedoch im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen, da keine weiteren Rechtsverletzungen festgestellt worden seien.