Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 5./7. September 2009 wiederum durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des Schulratsentscheids und die Rückweisung an den Schulrat. Eventualiter habe der Regierungsrat in der Sache selbst zu entscheiden und die Widerrechtlichkeit der Festsetzung von 4 Lektionen festzustellen. Zusätzlich wurde beantragt, es sei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsverweigerungsverbots festzustellen. Mit Entscheid vom 9. März 2010 (RRB Nr. 0274) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.