{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2276677d-0175-4474-a3bb-fbd1c77d9066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "13f506590a558efebd2ddc9dac3ba53b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3bb17191-1a53-464d-9823-f410c6001469", "Checksum": "70ba53e424f20bbeabee49baef04d659"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 404", "810 2011 404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.03.2012 810 11 404 (810 2011 404)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertrag als DAZ-Lehrerin/Zusprechung Parteientschädigung (RRB Nr. 1599 vom 15. 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Von einer Ermessensüberschreitung wird gesprochen, wenn eine Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsie statt von zwei zulässigen Lösungen eine dritte wählt. Eine Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach\nGesetz berechtigt wäre, nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 130 III 176 E. 1.2 mit\nHinweisen; BGE 116 V 307 E. 2).\n\n6.1 Die Beschwerdeführerin reichte dem Regierungsrat jeweils umfangreiche Stellungnahmen ein. Am 9. Juli 2009 reichte sie ein 19 seitiges Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ein und führte aus, die Hauptstandpunkte würden lediglich summarisch begründet und eine ausführliche Begründung der Hauptpunkte werde später erfolgen. Die Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat (datiert vom 5./7. September 2009) umfasst 43 Seiten.\nDie Replik vom 26. November 2009 belief sich auf 10 Seiten und auf die Duplik der Bildungs-,\nKultur- und Sportdirektion reagierte die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe vom\n7. Januar 2010 im Umfang von 6 Seiten. Die Eingaben der Beschwerdeführerin umfassen jeweils eine grosse Anzahl Seiten, diese sind jedoch sehr grosszügig ausgestaltet und nicht vollständig ausgefüllt. Es kann somit nicht aufgrund der Anzahl der Seiten auf einen tatsächlich\nhohen Aufwand geschlossen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen\nauch wiederholt und sich so ihr Aufwand erweitert. Dadurch sind gleichzeitig auch mehr Auslagen entstanden. Zudem betrifft nur ein geringer Anteil der insgesamt 78 Seiten diejenige Rüge,\nmit welcher die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, womit der Regierungsrat bei seinem\nEntscheid über die Parteikosten zu Recht nur das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin\nberücksichtigt hat.\n\n6.2 In der Beschwerdebegründung an den Regierungsrat vom 5./7. September 2009 und in\nder Beschwerdeeingabe an das Kantonsgericht vom 24./25. Mai 2010 ist die Seitenanzahl, welche die Beschwerdeführerin für die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufwendet, im Vergleich\netwa gleich gross. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdeführerin in seinem Entscheid\nvom 27. Juli 2011 eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6%\nMehrwertsteuer) zu, da die Beschwerdeführerin zwar mehrheitlich unterlegen, jedoch in Bezug\nauf die Rüge der Gehörsverletzung durchgedrungen ist. Diese Zuweisung der Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Dass der Regierungsrat somit eine\nParteientschädigung im gleichen Umfang aussprach wie das Kantonsgericht im vorangehenden\nVerfahren, ist nicht zu beanstanden.\n\n6.3 Schliesslich war der Fall auch nicht übermässig komplex. Daran ändert nichts, dass\nder Aufwand der Beschwerdeführerin wegen einer fehlenden Begründung des Entscheids der\nVorinstanz etwas grösser wurde. Es mag zutreffen, dass in einem solchen Fall zum vornherein\nnicht klar ist, auf welchen Erwägungen das Urteil beruhen wird, so dass der sorgfältige Anwalt\nsämtliche für seinen Mandanten sprechenden Argumente vortragen muss, doch rechtfertigt dies\nkeine übermässigen Abklärungen oder umfangreiche Ausführungen in Bezug auf den Sachverhalt, zumal das Verfahren vor dem Regierungsrat trotz der Mitwirkungspflicht der Parteien von\nder Untersuchungsmaxime beherrscht wird (§ 9 Abs. 1 VwVG BL).\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.4 Im Verfahren 810 10 139 ging es um die Zuteilung von Unterrichtslektionen. Dieses\nVerfahren war für die Beschwerdeführerin nicht in einer derart schwerwiegenden Art von Bedeutung, dass dies bei der Zusprechung der Parteientschädigung weiter zu berücksichtigen\ngewesen wäre. Es wird auch von den Parteien zu Recht nicht vorgebracht, dass der vorliegende Fall zahlreiche oder schwerwiegende Rechtsfragen aufwerfe. Die Angelegenheit erscheint\ninsgesamt nicht als überaus anspruchsvoll und die zugesprochene Parteientschädigung im\nVergleich zu anderen Fällen nicht als unangemessen niedrig.\n\n6.5 Aufgrund obiger Ausführungen kann die pauschale Parteientschädigung, welche der\nRegierungsrat der Beschwerdegegnerin zuspricht und welche einem geringen Teil des geltend\ngemachten Aufwandes entspricht, nicht beanstandet werden, zumal die Beschwerdeführerin\nauch nur mit einem geringen Teil ihrer Anliegen obsiegt hat.\n\n6.6 Die der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Regierungsrat zugesprochene\npauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- mag in Anbetracht der eingereichten Kostennote vom 2. November 2011 zwar als niedrig erscheinen, gleichwohl ist dem Regierungsrat nach den obigen Ausführungen nicht vorzuwerfen, er werde den konkreten Umständen\nnicht gerecht. Angesichts der Umstände des konkreten Falles und des dem Regierungsrat zustehenden Ermessens kann in der vorinstanzlichen Festsetzung der Parteientschädigung weder\nWillkür noch rechtsfehlerhafte Ermessensausübung oder eine andere Rechtsverletzung erblickt\nwerden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n7. Es bleibt über die Kosten zu befinden.\n\n"}