{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2276677d-0175-4474-a3bb-fbd1c77d9066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "13f506590a558efebd2ddc9dac3ba53b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3bb17191-1a53-464d-9823-f410c6001469", "Checksum": "70ba53e424f20bbeabee49baef04d659"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 404", "810 2011 404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.03.2012 810 11 404 (810 2011 404)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertrag als DAZ-Lehrerin/Zusprechung Parteientschädigung (RRB Nr. 1599 vom 15. 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Ein solcher Anspruch entfällt\nhingegen, wenn die Partei gemäss Art. 22 Abs. 5 VwVG BL die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat\noder der Beizug einer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unbegründet war.\n\n4.4 Der vorliegend angefochtene Regierungsratsbeschluss erging aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils vom 27. Juli 2011 (Verfahren 810 10 139), in welchem festgehalten wurde,\ndass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. März 2010 gegen den Entscheid des\nRegierungsrates vom 9. März 2010 teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und zur\nNeuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen werde. Zur Begründung der teilweisen Gutheissung führte das Kantonsgericht aus, dass\nder Regierungsrat der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm festgestellten Gehörsverletzung eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen, zumal sie sich die Heilung dieser\nGehörsverletzung habe erstreiten müssen und diesbezüglich als obsiegend angesehen werde.\n\n4.5 Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils vom\n27. Juli 2011 bezüglich des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2010 im Verwaltungsverfahren als teilweise obsiegende Beschwerde führende Partei gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a VwVG\nBL und hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Praxis des Bundesgerichts führt jedoch ein teilweises Obsiegen lediglich zu einer Zusprechung einer reduzierten\nParteientschädigung.\n\n5.1 Gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-\nLandschaft (Vo VwVG BL) vom 30. November 2004 wird für das Beschwerde- und Einspracheverfahren in der Regel ein Honorar von Fr. 220.-- gewährt. § 8 Abs. 1 Vo VwVG BL hält fest,\ndass für die Bemessung der Parteientschädigung sinngemäss die Vorschriften der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte gelten. Die Berechnung erfolgt nach\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZeitaufwand und Zuschläge nach Interessewert werden nicht gewährt. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Zusprechung der Parteientschädigung\nhängt demzufolge insbesondere davon ab, dass die Beschwerde führende Partei ganz oder\nteilweise obsiegt hat, der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (§ 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL) und dass die geltend gemachten Kosten nicht unnötig waren (§ 8 Abs. 3 Vo VwVG BL).\n\n5.2 Gemäss § 8 Abs. 2 Vo VwVG BL reicht die Anwältin oder der Anwalt eine detaillierte\nKostennote zusammen mit der Beschwerdebegründung ein, andernfalls setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Hiernach ist die\nParteientschädigung grundsätzlich aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen, wobei\nbei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen sind, sondern vielmehr zu prüfen ist, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012, B-5129/2011; MICHAEL BEUSCH in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.\nGallen 2008, Art. 64 VwVG N 17). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn\nsie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich\nerscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen\nim Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 VwVG N 11).\n\n5.3 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs \"unnötige Kosten\" und mithin bei\nder Festsetzung der angemessenen Parteientschädigung gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL verfügt\ndie rechtsanwendende Behörde sowohl über einen Beurteilungs- als auch einen Ermessensspielraum (BVGE B-6081/2008 E. 7.1; KGE VV vom 6. Juni 2007, 810 07 74, E. 5). Entsprechend ist die Parteientschädigung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu bemessen und von der Behörde nach freiem aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Dabei können insbesondere die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses und der Zeitaufwand berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN\nRÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich\n1999, S. 290). Es ist der zuständigen Behörde zudem nicht versagt, die Auswirkungen der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., S. 291). Dass den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, zeigt sich auch darin, dass das\nBundesgericht es nicht als willkürlich betrachtet hat, bei geltend gemachten Anwaltskosten von\nFr. 34'000.-- lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zuzusprechen\n(KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., S. 292).\n\n"}