{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2276677d-0175-4474-a3bb-fbd1c77d9066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "13f506590a558efebd2ddc9dac3ba53b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3bb17191-1a53-464d-9823-f410c6001469", "Checksum": "70ba53e424f20bbeabee49baef04d659"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 404", "810 2011 404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.03.2012 810 11 404 (810 2011 404)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertrag als DAZ-Lehrerin/Zusprechung Parteientschädigung (RRB Nr. 1599 vom 15. 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Ihr Anspruch auf rechtliches\nGehör werde dadurch verletzt.\n\n3.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ist auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung\ndes Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 fest ge-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschrieben. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2\nBV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung\nzu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen\n(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1705 f.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die\nÜberlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie\nsich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA\nTHURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz 345).\nEine besonders eingehende Begründung ist notwendig, wenn ein Entscheid schwer in die\nRechtsstellung des Betroffenen eingreift, wenn komplexe Rechts- oder Sachfragen zu beurteilen sind oder wenn in einem konkreten Fall von einer konstanten Praxis der Gesetzesanwendung abgewichen wird (RHINOW/KOLLER/KISS/TUHRNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 347).\n\n3.3 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin obsiege nur mit einem kleinen Teil ihrer Anliegen, was bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sei. Hinzu komme, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 55,93 Stunden unverhältnismässig hoch sei, da sich der Streitgegenstand\nnicht als besonders schwierig darstelle. Auch unter diesem Aspekt sei die Entschädigung somit\nzu kürzen und pauschal auf Fr. 1'500.-- festzulegen.\n\n3.4 Der vorliegend angefochtene Entscheid umfasst lediglich zwei Seiten. Aus dieser Tatsache kann jedoch in Anbetracht dessen, dass lediglich über die Festsetzung der Parteientschädigung entschieden wurde, nicht geschlossen werden, die Begründung des Entscheids sei\nnicht ausreichend. Vielmehr geht es um die von der Vorinstanz vorgebrachten materiellen Erwägungen des Entscheids und hinsichtlich der wenig einschneidenden Konsequenzen für die\nRechtsstellung der Beschwerdeführerin, dürfen diese summarisch erfolgen. Der Regierungsrat\nlegt in einem ersten Schritt dar, auf welche rechtlichen Grundlagen er sich bei seiner Entscheidung stützt, um sodann aufzuzeigen, weshalb er die Parteientschädigung auf eine Pauschale\nvon Fr. 1'500.-- festsetzt. Hierzu führt der Regierungsrat zwei Begründungen auf: Die Beschwerdeführerin habe nur bezüglich eines kleinen Teils ihrer Anliegen obsiegt und der geltend\ngemachte Aufwand von 55,93 Stunden werde als zu hoch eingeschätzt.\n\n3.5 Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin somit eine Begründung seines Entscheids aufgezeigt und dargelegt, von welchen Überlegungen er bei der Festsetzung der Parteientschädigung ausgegangen ist. Gestützt darauf war es der Beschwerdeführerin möglich, die\nTragweite des Entscheids zu erkennen und die möglichen Konsequenzen sowie das weitere\nVorgehen abzuschätzen. Der Regierungsrat durfte sich auf die wesentlichen Argumente beschränken und ist somit insbesondere unter Hinweis auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin sowie auf die Unverhältnismässigkeit des geltend gemachten Aufwandes seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör liegt demzufolge nicht vor.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Regierungsrat mit Beschluss vom\n15. November 2011 (RRB Nr. 1599) der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat, ob mit sachlichen Gründen von dem geltend gemachten\nAufwand des Rechtsvertreters abgewichen werden durfte und ob ein Ermessensfehler bei der\nBemessung des notwendigen Aufwandes vorliegt.\n\n4.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die auf der Basis von 4,73 Stunden beruhende Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen von Fr. 380.-- und 7,6% MWSt)\nstehe im Widerspruch zu den tatsächlich geleisteten 55,93 Arbeitsstunden und sei schlicht unhaltbar. Damit rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen\ndes Einzelfalls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt.\n\n"}