{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2276677d-0175-4474-a3bb-fbd1c77d9066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "13f506590a558efebd2ddc9dac3ba53b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3bb17191-1a53-464d-9823-f410c6001469", "Checksum": "70ba53e424f20bbeabee49baef04d659"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 404", "810 2011 404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.03.2012 810 11 404 (810 2011 404)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertrag als DAZ-Lehrerin/Zusprechung Parteientschädigung (RRB Nr. 1599 vom 15. 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Sie sei lediglich mit einem kleinen Anteil ihrer\nAnliegen durchgedrungen, damit nämlich, dass der Schulrat einen Teil der Begründung seines\nEntscheids erst im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nachgeliefert habe. Dieser Umstand müsse bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe in seiner Honorarnote vom 2. November 2011 für das\nVerfahren vor dem Schulrat und dem Regierungsrat einen Gesamtaufwand von 55.93 Stunden\ngeltend gemacht. Dies erscheine als zu hoch, weshalb die Entschädigung auch unter diesem\nAspekt zu kürzen sei, womit insgesamt eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.--, d.h. inkl.\n7.6% Mehrwertsteuer und Auslagen, angemessen sei.\n\nC. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, mit Eingabe vom 22. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Es wurde beantragt, dass der\nangefochtene Beschluss aufzuheben sei und das Kantonsgericht in der Sache selbst zugunsten\nder Beschwerdeführerin und zulasten der Gemeinde B.____ eine Parteientschädigung von\nmindestens Fr. 7'000.-- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuspreche; unter o/e-Kostenfolge.\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die am 2. November 2011 eingereichte Honorarnote ausschliesslich den notwendigen Aufwand ab dem 8. Juli 2009 umfasse\nund der angefochtene Beschluss durch die ungenügende Begründung eine Verletzung des Anspruchs aus Art. 29 Abs. 2 BV darstelle.\n\nDer Schulrat Kindergarten/Primarschule B.____, vertreten durch Judith Frey-Napier, Advokatin,\nhielt in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 fest, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss\nauf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.\n\nMit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung\nüberwiesen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die\nBeschwerde einzutreten ist.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (ULRICH\nHÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich\n2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht\n[KGE VV] vom 18. Oktober 2006, 810 06 154). Eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn\ndie Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986,\nS. 154 f.).\n\n2.2 Vom Begriff des Ermessens sind die unbestimmten Rechtsbegriffe zu unterscheiden.\nEin unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der\nRechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Sowohl\nbeim Ermessen als auch beim unbestimmten Rechtsbegriff liegen offene Formulierungen vor,\ndie den Verwaltungsbehörden einen Entscheidspielraum gewähren. Wie in Ziffer 2.1 ausgeführt, ist eine Überprüfung der Angemessenheit durch die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise zulässig. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich überprüft werden. Die Verwaltungsgerichte und so auch das Kantonsgericht als Verwaltungsgericht\nüben aber eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der Auslegung unbestimmter\nRechtsbegriffe aus, da die Verwaltungsbehörden über ein fachspezifisches Wissen verfügen\nund näher bei der Sache stehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 445 ff.; KGE VV vom\n7. September 2005, 810 04 888).\n\n3. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der Regierungsrat habe die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n"}