{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2276677d-0175-4474-a3bb-fbd1c77d9066&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "13f506590a558efebd2ddc9dac3ba53b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-404_2012-03-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3bb17191-1a53-464d-9823-f410c6001469", "Checksum": "70ba53e424f20bbeabee49baef04d659"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 404", "810 2011 404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.03.2012 810 11 404 (810 2011 404)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertrag als DAZ-Lehrerin/Zusprechung Parteientschädigung (RRB Nr. 1599 vom 15. 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Troxler,\nAdvokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBeigeladene Schulrat Kindergarten/Primarschule B.____, vertreten\ndurch Judith Sandra Frey-Napier, Advokatin\n\nBetreff Arbeitsvertrag als DAZ-Lehrerin/Zusprechung Parteientschädigung\n(RRB Nr. 1599 vom 15. November 2011)\nA. A.____ war seit über 20 Jahren als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache (DAZ) an\nder Primarschule B.____ angestellt. Gemäss dem zuletzt gültigen Arbeitsvertrag bestand ein\nRahmenarbeitsverhältnis mit einem Minimum von 4 und einem Maximum von 7 Lektionen. Für\ndas Schuljahr 2009/10 sollte A.____ das Minimum von 4 Lektionen zugeteilt werden. Mit diesem Pensum war sie nicht einverstanden und erhob am 8. Juli 2009, vertreten durch\nDr. Dieter M. Troxler, Rechtsanwalt in Liestal, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons\nBasel-Landschaft (Regierungsrat). Die instruierende Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion überwies die Beschwerde in Absprache mit der Beschwerführerin am 20. Juli 2009 zuständigkeitshalber zur Behandlung an den Schulrat.\n\nNoch bevor der Schulrat entscheiden konnte, erliess die Schulleitung am 29. Juli 2009 einen\nEntscheid, in dem die Beschwerde vom 8. Juli 2009 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. August 2009 Beschwerde an den Schulrat. Dieser wies die Beschwerde am 24. August 2009 vollumfänglich ab.\n\nGegen diesen Entscheid erhob A.____ am 5./7. September 2009 wiederum durch ihren\nRechtsvertreter Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des Schulratsentscheids und die Rückweisung an den Schulrat. Eventualiter habe der Regierungsrat in der\nSache selbst zu entscheiden und die Widerrechtlichkeit der Festsetzung von 4 Lektionen festzustellen. Zusätzlich wurde beantragt, es sei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsverweigerungsverbots festzustellen. Mit Entscheid vom 9. März 2010 (RRB Nr. 0274) wies der Regierungsrat die Beschwerde\nab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, indem der Schulrat sich in seinem Entscheid nicht zu der geltend gemachten Verletzung von Treu und Glauben sowie zum Mobbing-Vorwurf geäussert habe, diese\nVerletzung sei jedoch im Rahmen des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen, da keine weiteren Rechtsverletzungen\nfestgestellt worden seien.\n\nGegen diesen Entscheid erhob A.____ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. März\n2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte unter anderem, der angefochtene Beschluss sei\naufzuheben und in der Sache selbst die Widerrechtlichkeit der Entscheidung der Schulleitung\nsowie des Schulrates der Primarschule/des Kindergartens B.____ sowie des Regierungsrates,\nalles in Sachen Pensenzuteilung für das Schuljahr 2009/10 festzustellen. Das Kantonsgericht\nhiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juli 2011 teilweise gut und wies diese zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurück. Dies wurde\ndamit begründet, dass der Regierungsrat A.____ eine Parteientschädigung hätte zusprechen\nmüssen, zumal er eine, wenn auch geheilte, Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe.\n\nB. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 15. November 2011 (RRB Nr. 1599) entschieden, dass der Schulrat Kindergarten/Primarschule B.____ dem Vertreter von A.____ in der\nPerson von Dr. Dieter M. Troxler, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl.\n\n"}