2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht